Letzte Aktualisierung: 29. April 2020

Themen

Arbeitsrecht

Massnahme

Pflichten bei besonders gefährdeten Personen

Beschreibung

Der Arbeitgeber muss bei besonders gefährdeten Personen gewährleisten, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder, wenn dies nicht jederzeit möglich ist, muss er angemessene Schutzmassnahmen ergreifen (STOP-Prinzip). Davon unabhängig hat der Arbeitgeber aus Obligationenrecht eine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR), die Arbeitnehmer ihrerseits eine Loyalitätspflicht (Art. 321a OR).

Dauer

13. März 2020 bis
13. September 2020
(längstens)

Grundlage

Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020

Mietrecht

Massnahme

Verlängerung der Zahlungsfrist für Verzugskündigung

Beschreibung

Ein Vermieter kann bei überfälligen Mietzinsen gestützt auf Art. 257d OR eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges aussprechen. Dafür muss er unter anderem letztmals die Zahlung innert 30 Tagen verlangen. Die Verordnung erhöht diese Frist von 30 Tagen auf 90 Tagen.

Dauer

28. März 2020 bis
31. Mai 2020

Grundlage

COVID-19-Verordnung Miete und Pacht vom 27. März 2020

Liquidität

Massnahme

Erleichterte Kreditvergabe bis 500’000

Beschreibung

COVID-19-Kredit Unternehmen können ohne vertiefte Prüfung der Kreditwürdigkeit bei einer Bank einen Covid-19-Kredit beantragen. Dieser beläuft sich auf maximal 10% des Jahresumsatzes, in jedem Falle höchstens 500’000 Franken. Covid-19-Kredite werden vom Bund via Bürgschaftsorganisationen zu 100% verbürgt. Der Zinssatz beträgt aktuell 0%, der Kredit ist innert 5 Jahren zu amortisieren. Die unter https://covid19.easygov.swiss/ veröffentlichten Formulare sind auszufüllen und unterzeichnet der Bank einzureichen. Für die Frage einer allfälligen Überschuldung wird dieser Kredit bis zum 21. März 2022 nicht als Fremdkapital qualifiziert.

Dauer

26. März 2020 bis
26. September 2020
(längstens)

Grundlage

COVID-19-Solidari­täts­bürg­schafts­verordnung vom 25. März 2020

Massnahme

Erleichterte Kreditvergabe von 500’000 bis 20’000’000

Beschreibung

COVID-19-Kredit Plus Für Kredite ab 500’000 Franken bis 20 Mio. Franken muss ein COVID-19-Kredit Plus beantragt werden, wobei eine branchenübliche Kreditprüfung durch die Bank erfolgt. Der COVID-19-Kredit Plus beläuft sich auf maximal 10% des Jahresumsatzes, der Bund sichert 85% der Kreditsumme ab, für die verbleibenden 15% besteht keine Bundessicherheit. Der Zinssatz beträgt gegenwärtig 0,5% auf dem vom Bund abgesicherten Darlehen. Die Amortisation hat innert 5 Jahren zu erfolgen. Für die Frage einer allfälligen Überschuldung wird dieser Kredit bis zum 21. März 2022 nicht als Fremdkapital qualifiziert.

Dauer

26. März 2020 bis
26. September 2020
(längstens)

Grundlage

COVID-19-Solidari­täts­bürg­schafts­verordnung vom 25. März 2020

Massnahme

Erleichterte Kreditvergabe für Start-Ups

Beschreibung

Start-Up Kredit: Soweit sich der Kanton des Unternehmenssitzes bei dieser Massnahme des Bundes beteiligt (derzeit FR, NE, VD), können qualifizierte Startup-Unternehmen einen Überbrückungskredit beantragen, wenn sie infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind und unter Liquiditätsengpässen leiden. Die Bürgschaft wird zu 65% vom Bund und zu 35% vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen.

Dauer

7. Mai 2020 bis
31. August 2020

Grundlage

COVID-19-Solidari­täts­bürg­schafts­verordnung vom 25. März 2020

Zwangsvollstreckung

Massnahme

Befreiung von Überschuldungsanzeige nach Art. 725 OR

Beschreibung

Von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige werden Unternehmen entbunden, die per Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Corona-Krise wieder behoben werden kann. Fehlt diese Aussicht, besteht die Möglichkeit einer Nachlassstundung unter erleichterten Voraussetzungen.

Dauer

20. April 2020 bis
20. Oktober 2020

Grundlage

COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020

Massnahme

COVID-19-Stundung

Beschreibung

Mit dieser Massnahme kann KMU in einem raschen, unbürokratischen Verfahren eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Dauer

20. April 2020 bis
20. Oktober 2020

Grundlage

COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020

Gerichtsverfahren

Massnahme

Videokonferenzen für Verhandlungen

Beschreibung

Die Verordnung sieht als Ersatz für Verhandlungen und Einvernahmen den ausnahmsweisen Einsatz von Videokonferenzen vor, bei den Verhandlungen sofern die Parteien einverstanden sind oder wichtige Gründe vorliegen (Dringlichkeit). Für eherechtliche Verfahren gelten besondere Bestimmungen.

Dauer

20. April 2020 bis
30. September 2020

Grundlage

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020

Massnahme

Erleichtere Zustellung in Betreibungs- und Konkursverfahren

Beschreibung

Die Verordnung erleichterte die Zustellung in Betreibungsverfahren, und erlaubt für Betreibungsurkunden wie z.B. den Zahlungsbefehl die Zustellung ohne Empfangsbestätigung, lediglich gegen Zustellnachweis («A-Post plus»), wenn eine Zustellung erfolglos war oder die betreffende Person am Vortag nachweisbar über die bevorstehende Zustellung informiert worden ist.

Dauer

20. April 2020 bis
30. September 2020

Grundlage

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020